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Neue Elektrotechnikverordnung vom 13. Juli 2010
Dokumentationspflicht über elektrische Schutzeinrichtungen bei Neuvermietungen von Wohnungen
Mit 13. Juli 2010 wurde eine neue Elektrotechnikverordnung (ETV 2002/A2) erlassen, die ab nun beim Abschluss von Hauptmietverträgen über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den Vermieter verpflichtet, die Ausstattung der Wohnung mit einem Zusatzschutz gegen elektrischen Schlag oder aber einem unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen eingebauten Fehlerstrom-Schutzschalter (der sogenannte „FI“; mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA) sicherzustellen und darüber eine Dokumentation zu erstellen.
Die neue Elektrotechnikverordnung ist vor allem deshalb von mietrechtlicher Bedeutung, da nun dezidiert eine Dokumentationspflicht vorgeschrieben wird. Auszug aus § 7a ETV 2002/A2: „Liegt hierüber [= über das Vorhandensein der Schutzeinrichtung] keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.“
Hierbei gilt es auch zu beachten, dass bereits das Elektrotechnikgesetz 1992 eine Reihe von Verwaltungsstrafbestimmungen mit sich brachte. So etwa auch für diesen Fall, dass eine Verpflichtung zur Erbringung eines Nachweises über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen verletzt wird.
Dornbirn, im Juli 2010

Presseinformation vom 15. Juli 2010
Höhere Grundsteuer trifft Alle
Vorarlberger Eigentümervereinigung warnt vor höherer Grundsteuer, da diese die „kleinen Eigentümer“ stark belasten würde – jede Substanzbesteuerung ist abzulehnen
Die Diskussionen über eine Erhöhung der Grundsteuer verfolgen auch die Vorarlberger Häuslbauer sehr genau. Sie werden nämlich die Leidtragenden der erhöhten Besteuerung von Grundvermögen sein. Markus Hagen, Präsident der Vorarlberger Eigentümervereinigung (VEV), sieht in einer Erhöhung der Grundsteuer ein völlig falsches Signal: „Diese zusätzliche Belastung des Mittelstandes würde nichts anderes bedeuten, als dass das Budgetloch auf Kosten der Eigenheimbesitzer und Mieter gestopft werden soll. Somit ist letztlich jeder davon betroffen.“
Insbesondere vom Eigentümer selbst benutzte Grundstücke werfen keinen Ertrag ab. Es würde sich hier um eine reine Substanzbesteuerung handeln. „Das ist entschieden abzulehnen“, so Hagen. Dazu komme, dass Eigentum schon heute doppelt und mehrfach belastet ist; und dies nicht nur weil es mit hoch versteuertem Einkommen angeschafft werden musst. „Hier greift der Staat mehr als nur einmal zu“, kritisiert Hagen.
Grundsteuer trifft alle
Das Institut für Höhere Studien (IHS) hat durch seine Berechnungen längst bestätigt, dass eine höhere Grundsteuer nur dann für den Staat Sinn macht, wenn es auch den „kleinen Häuslbauer“ trifft. Würde mit einer höheren Grundsteuer nämlich auch ein Freibetrag von eingeführt werden, so würde der Staat sogar weniger einnehmen als jetzt. Also werden ausnahmslos alle zur Kasse gebeten werden müssen, wenn der Staat zusätzliches Geld sehen will. Überdies weiß man auch genau, wie schnell Freibeträge gekürzt oder gar gestrichen werden können.
Bestrafung der Fleißigen und Sparsamen
Vorarlberger Familien sparen oft Jahrzehnte, um eine schuldenfreie Immobilie zu haben, und werden dann wieder zu Kasse gebeten, da nicht nur Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen fällig werden, sondern nun auch noch mehr Grundsteuer bezahlt werden soll. Dies trifft Familien dann oft auch noch zu einem Zeitpunkt, an dem das aktive Erwerbsleben bereits zu Ende geht. Auch die Mieter wären davon betroffen, da sich die Grundsteuererhöhung auf die Mietpreise und Betriebskosten erhöhend auswirken würde. „Diese einfältige Massensteuer trifft einfach die Falschen“, so Hagen.
Nur Private betroffen
Die Steuer trifft nur die Privaten, also Häuslbauer, Wohnungseigentümer und Mieter. Denn für Betriebe, wie etwa auch Immobilienfirmen, ist die Grundsteuer als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
Dr. Markus Hagen
Präsident der VEV

Baustoff-Verzeichnis Baubook: Wohnbauförderrichtlinien wurden geändert
Ab sofort können den Normen entsprechende Produkte verwendet werden - Hersteller müssen ihre Produkte nicht mehr im Baubook registrieren lassen
Ende Februar 2010 hat die Wirtschaftspresseagentur.com über die massive Kritik von Unternehmen, Wirtschaftskammer und Vorarlberger Eigentümervereinigung am Baustoff-Verzeichnis Baubook berichtet, das vom Energieinstitut betrieben wird. Denn die Wohnbauförderrichtlinien des Landes sahen bislang vor, dass für die Berechnung des Heizwärmebedarfes nur Produkte und Baustoffe verwendet werden dürfen, die von den Herstellern gegen Gebühr beim Baubook registriert wurden. Waren die vom Bauherrn gewünschten Produkte nicht registriert, so wurden teils deutlich schlechtere und vom Baubook selbstständig festgelegte Richtwerte verwendet - auch wenn die Produkte technisch absolut gleichwertig waren.
Diese Kritik an der Ungleichbehandlung von identen Produkten für die Einstufung zur Erlangung der Wohnbauförderung hatte Folgen. Wie vom Büro von Wirtschaftslandesrat Karl-Heinz Rüdisser am Freitag bestätigt wurde, wurden die Wohnbauförderrichtlinien diesbezüglich ab sofort geändert. Jetzt heißt es dort: "Für die Berechnung des jährlichen spezifischen Heizwärmebedarfes am Referenzstandort und des Ökoindex 3 dürfen nur Produktkennwerte herangezogen werden, die nach den für die jeweilige Produktgruppe geltenden österreichischen oder harmonisierten europäischen Normen von anerkannten Prüfinstituten ermittelt wurden. Die Energieausweis- und Gebäudeausweisersteller haben auf Verlangen diese Zertifikate der Abteilung Wohnbauförderung zur Überprüfung vorzulegen. Für Produktkennwerte oder Richtwerte aus der Baubook-Datenbank wurden diese Nachweise bereits erbracht."
Markus Hagen, Präsident der Vorarlberger Eigentümervereinigung, sagt dazu: "Durch die rasche Umsetzung der von uns geforderten Maßnahmen ist bestätigt, dass die Kritik am vom Energieinstitut betriebenen Baubook absolut berechtigt war. Wir werden solche Themen auch weiterhin genau beobachten."
Helmut Steurer, Direktor der WKV: "Das Land Vorarlberg hat auf unsere Kritik rasch reagiert. Ich bin sicher, dass auch die nächsten Schritte rasch erfolgen werden." Steurer meint damit unter anderem die Diskussion über die Richtwerte sowie über die Finanzierung. Dazu komme die Frage, wie etwa Zertifikate deutscher Prüfinstitute bewertet werden. Auch sei zu klären, ob es tatsächlich eine umfassende Liste anerkannter Prüfinstitute gebe.
Quelle: Wirtschaftspresseagentur.com vom 9. Juli 2010

Erstellung von Energieausweisen wurde in Vorarlberg zum Millionengeschäft
Experten bezweifeln Treffgenauigkeit vor allem bei bestehenden Gebäuden - geförderte Sanierungsberatung mit Fragezeichen hinsichtlich korrekter Verwendung
Was der Energieausweis für ein Gebäude seinen Besitzern wirklich bringt, wird sich unter Umständen in der Zukunft weisen. Fix ist jedoch schon jetzt, dass die Erstellung von Energieausweisen in Vorarlberg mittlerweile zu einem millionenschweren Geschäft geworden ist. Davon profitiert in erster Linie die Branche der Energieberater. Energieausweise müssen in Österreich seit 2008 bei der Erstellung von Neubauten oder baurechtlich relevanten Sanierungen von bestehenden Gebäuden gleich wie bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung vorgelegt werden. Das Gebäudepickerl gilt zehn Jahre.
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„Eine unabhängige Kommission wäre ein deutlicher Fortschritt“
Der ehemalige Landesvolksanwalt Felix Dünser findet in seinem Interview in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Haus & Grund deutliche Worte zur Rechtslage bei Flächenwidmungen in Vorarlberg. Mit den Ansprüchen an einen Rechtsstaat sei die bestehende Regelung nicht zu vereinbaren.
Landesvolksanwalt Felix Dünser
(Quelle: Landesrechnungshof)
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Aktuelle Richtwerte bzw. Richtwertmietzins neu ab 1. 4. 2010 -
für Vorarlberg ab 1. 4. 10: € 7,53 netto - lesen Sie weiter ..............
Dornbirn, im März 2010

VEV-Mitglieder bekommen günstigere Energieberatung
Seit 1. Jänner 2009 gilt der Energieausweis. Seine Erstellung kostet Geld. Mitglieder der VEV können sich ab sofort bei ausgewählten Energieberatern über eine Kostenreduzierung freuen.
Die Mitglieder der Vorarlberger Eigentümervereinigung kommen in den Genuss eines weiteren Vorteils rund um ihre Mitgliedschaft bei der VEV. Denn die Geschäftsstelle hat in Gesprächen mit ausgewählten Energieberatern in Vorarlberg eine Reduzierung der Honorarnote für die Erstellung des Energieausweises erreicht. Ab sofort erhalten VEV-Mitglieder bei derzeit 16 Energieberatern einen Nachlass von zehn Prozent. Das Angebot gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen, die Mitglied bei der VEV sind. Die Aktion ist zeitlich unbeschränkt. Einen Nachweis ihrer Mitgliedschaft müssen Mitglieder nicht bringen, das klären die Energieberater direkt mit der VEV-Geschäftsstelle ab. Das Angebot gilt für die Honorarnote des Energieberaters, nicht jedoch für die Energieausweisgebühren. Sie werden vom Energieberater weiterhin aufschlagsfrei weiterverrechnet. Derzeit beläuft sich diese Gebühr auf acht Cent pro Quadratmeter konditionierter Bruttogeschossfläche. Eine Liste der den Nachlass gewährenden Energieberater findet sich auf der Internetseite der VEV unter www.vev.or.at. Diese Informationen gibt es aber natürlich auch in der VEV-Geschäftsstelle in Dornbirn. Der Energieausweis muss seit Jänner 2009 bei jedem Verkauf und bei jeder Vermietung von Gebäuden, Wohnungen und Büros sowie Geschäftslokalen dem Käufer beziehungsweise Mieter vorgelegt werden. Die Vorlage muss vor Vertragsunterzeichnung erfolgen. Der Energieausweis gibt Auskunft über den voraussichtlichen Energieverbrauch der betreffenden Immobilie.
Teilnehmende Energieberater - lesen Sie weiter.....
Dornbirn, im September 2009

Rabattaktion bei Heizungs- und Sanitärfirma Boch
Die Vorarlberger Eigentümervereinigung bietet ab Jänner 2010 eine zeitlich vorerst unbegrenzte Rabattaktion in Zusammenarbeit mit dem Firma Ing. Wolfgang Boch GmbH & Co in Hörbranz.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist jede Form der Ersparnis willkommen. Die VEV hat gemeinsam mit der Heizungs- und Sanitärfirma Ing. Wolfgang Boch GmbH & Co in Hörbranz eine Sonderrabattaktion ins Leben gerufen. VEV-Mitglieder kommen dabei in den Genuss eines Rabattes von zehn Prozent auf die Materialkosten bei der Sanierung von Bad und WC.
Die Bad- und Wellnessberaterin Heide Boch ist auf die ansprechende und kostenbewusste Planung von Bädern spezialisiert. Wenn vom Eigentümer so gewünscht wird dabei jedes Bad zur Wellness- und Wohlfühloase. Die Arbeit von Heide Boch beginnt bei der Beratung und Planung sowie der Produkt- und Materialauswahl für das neue Bad und geht weiter über die Koordination der Umsetzung bis hin zu Nachbetreuung und Kundendienst.
Die Firma Boch bietet das neue Bad zum Fixpreis und zum Fixtermin an. Im Fixpreis sind alle Leistungen bis hin zu Feinreinigung und Übergabe inkludiert.
Interessenten werden gebeten, noch vor der Auftragserteilung auf die VEV-Mitgliedschaft hinzuweisen.
KONTAKT:
Ing. Wolfgang Boch GmbH & Co
Lindauer Straße 41, 6912 Hörbranz
Telefon: 05573 / 82284
Internet: www.boch.at
Dornbirn, im Dezember 2009

Aktuelle Info zu Einlagensicherung der Banken in Österreich - neue Grenzen ab 1. 1. 2010
Alle Einlagen und Guthaben einschließlich Zinsen von natürlichen Personen werden bis 31.12.2009 in voller Höhe gesichert, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private oder berufliche Einlage handelt. Ab 1.1.2010 sinkt der gesicherte Betrag pro Einleger und pro Kreditinstitut auf EUR 100.000,00.
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Dornbirn, im Aug. 2009

Begrüßung des 4000ten VEV-Jubiläums-Mitglieds - 4000er Marke überschritten!
Kürzlich durfte GL Frau Karin Gisinger das 4000ste VEV-Mitglied, Frau Heide Schulze-Ganzlin, Bäder- und Sanitär-Chefberaterin der Fa. Boch aus Hörbranz, in der Geschäftsstelle in Dornbirn herzlich willkommen heißen.

v.l.n.re.: Frau Schulze-Ganzlin mit GL Karin Gisinger
Frau Schulze-Ganzlin wurde anläßlich der im Mai 09 in Bregenz stattgefundenen Präsentation der VEV-Organsiation durch GL Fr. Gisinger im Rahmen eines BPW-("Business Professional Women") Clubabends auf die VEV aufmerksam. Aufgrund der komplexen Materie des Miet- und Wohnungseigentumsgesetzes schätzt Fr. Schulze-Ganzlin die kompente Unterstützung u. Rechtsberatung der VEV zu div. auftretenden Rechtsfragen einer vermieteten Immobilie, zB hinsichtlich gewisser Klauseln im Mietvertrag, zu Betriebskosten, Abstimmungen der Eigentümer-Gemeinschaft usw.
Dornbirn, im Juli 09

Stuttgarter Haus- und Grundbesitzerverein besuchte Vorarlberger Eigentümervereinigung (VEV)
Die Vorarlberger Eigentümervereinigung empfing am 27. Juli 2009 eine Abordnung des Stuttgarter Haus- und Grundbesitzervereines zum Erfahrungsaustausch in der Dornbirner Geschäftsstelle.
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| Claudia Diem, Ulrich Wecker, Klaus Lang, Karin Gisinger |
Klaus Lang, Markus Hagen, Karin Gisinger |
VEV-Vorstand Kurt Amann, VEV GF Karin Gisinger, Vorsitzender H&G Stuttgart Klaus Lang, GF H&G Stuttgart Ulrich Wecker, VEV-Präsident Markus Hagen |
Geschäftstellenleiterin Frau Karin Gisinger begrüßte die 14 Ausschussmitglieder und Kollegen aus Stuttgart und bot ihnen einen Einblick in die vielfältigen Tätigkeitsbereiche der Vorarlberger Eigentümervereinigung. Den Gästen wurde gezeigt, welche Leistungen die VEV in den 36 Jahren ihres Bestehens vollbrachte und welche Hürden es dabei zu bewältigen gab.
VEV-Präsident Hagen verdeutlichte anschließend die politische Bedeutung der VEV. Er strich dabei die Fortschritte hervor, welche die die VEV jüngst beim Thema Wohnbeihilfe erzielt hat. Die direkte Auszahlungsmöglichkeit der Wohnbeihilfe an die Vermieter ist in Stuttgart in der von der VEV erzielten Weise aber noch Zukunftsmusik.
Vereint durch ähnliche Problemstellungen und Ziele entdeckte man bei der anschließenden Diskussionsrunde, wie viel selbst ein großer Verein von der Eigentümervereinigung lernen kann. Immerhin zählt der Stuttgarter Haus- und Grundbesitzerverein derzeit fast 19.000 Mitglieder.
Fakten:
- Stuttgarter Haus- und Grundbesitzerverein e. V.
- Aktuell: rund 19.000 Mitglieder
- Interessenvertretung für Vermieter und Wohnungseigentümer seit 1902
- Fachzeitschrift „Haus und Grund Stuttgart“
Dornbirn, im Juli 2009

Literaturtipp "Wohnrecht 2009"


Dornbirn, im Juli 09

Schenkungen in Pflegefällen: Kurskorrektur per Erlass
Bis vor kurzem sorgte die Regelung über den Rückgriff auf Schenkungen in Pflegefällen für große Rechtsunsicherheit. Durch die Einführung einer Frist hat sich die Situation wesentlich gebessert. Trotzdem ist die neue Lösung nach Meinung von Experten immer noch nicht ideal.
Im Jahr 2007 wurde Herr L. ein Pflegefall und kam ins Heim. Die Kosten für den Heimplatz konnte er jedoch nicht selbst bezahlen und war daher auf Sozialhilfe angewiesen. Im entsprechenden Verfahren bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) stellte sich heraus, dass Herr L. vor elf Jahren eine Liegenschaft an seine beiden Söhne verschenkt hatte.
Die BH ließ daraufhin das Grundstück schätzen. Wert zum Stichtag: 280.000 Euro. Anschließend wurde Herrn L. im Rahmen des Sozialhilfebescheids aufgetragen, von den beschenkten Söhnen die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 930 Euro monatlich zu verlangen.
Auch wenn es sich hierbei um einen Musterfall handelt, ähnlich gelagerte Fälle gab es in Vorarlberg in der Vergangenheit zuhauf. Im Prinzip konnten Schenkungsnehmer bis zum Sankt-Nimmerleinstag zur Kasse gebeten werden. Denn der Zugriff auf Schenkungen, die von Personen vorgenommen wurden, die später pflegebedürftig wurden und Sozialhilfe bezogen, war unbefristet möglich – egal wie lange die Schenkung her war.
Harte Linie in Vorarlberg etwas abgeschwächt
Inzwischen ist man beim Land von dieser harten Linie etwas abgerückt. Es wurde eine neue Regelung beschlossen, auch um die ständige Ungewissheit und Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Seit 1. April 2009 verlangt die Sozialhilfe nicht mehr, dass auf den Schenkungsnehmer zugegriffen wird, sofern die Schenkung zum Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit des Schenkungsgebers mehr als zehn Jahre zurück liegt.
Grundsätzlich sind die Kosten selbst zu bezahlen
Grundsätzlich muss ein Pflegebedürftiger die Kosten des Pflegeheimplatzes selbst bezahlen und dazu sein Einkommen, Vermögen sowie das Pflegegeld einsetzen. Derzeit sieht die Regelung vor, dass ihm 20 Prozent der Pension sowie die zwei Sonderzahlungen, ein Freibetrag von 10.000 Euro in Bezug auf sein Vermögen und zehn Prozent der Stufe 3 des Pflegegeldes (derzeit 442,90 Euro pro Monat) bleiben – der Rest wird für die Zahlung des Heimplatzes herangezogen, sofern es sich um eine alleinstehende Person handelt. Ansonsten sind noch allfällige Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.
Reichen unter diesen Voraussetzungen Einkommen, Vermögen und Pflegegeld nicht oder nicht mehr aus, um die Kosten zu tragen, wird die Finanzierungslücke durch die Sozialhilfe abgedeckt. „Sozialhilfe ist das unterste staatliche Netz und wird nur subsidiär gewährt“, sagt Josef Lang, Leiter der Abteilung Sozialhilfe bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Das heißt, alle anderen Ansprüche sind vorher auszuschöpfen.
Voraussetzung für die Sozialhilfe ist primär ein entsprechender Antrag. Die zuständige Behörde, im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft, überprüft anschließend die finanzielle Situation des Pflegebedürftigen.
Unter anderem wird dabei auch geprüft, ob der Pflegebedürftige Vermögen verschenkt hat. Bei Geld und Sparbüchern ist diese Feststellung mitunter nicht einfach. In diesem Fall ist die Behörde auf die Ehrlichkeit des Antragstellers angewiesen. „Wir sind ebenfalls an das Bankgeheimnis gebunden“, räumt Lang ein. „Doch Sparbücher tauchen oft in Verlassenschaftsverfahren auf.“
Überprüfungen im Grundbuch einfach und schnell
Im Gegensatz dazu ist die Überprüfung, ob Immobilien oder Grundstücke verschenkt worden sind, schnell und ohne Aufwand möglich. „Das fragen wir einfach über das Grundbuch ab.“
Ergibt sich aus dem Grundbuch, dass eine entsprechende Schenkung vorgenommen wurde, schätzt ein Gutachter den Wert der Immobilie oder der Liegenschaft. Stichtag ist der Tag der Pflegebedürftigkeit des Schenkungsgebers und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Schenkung erfolgt ist. Das bedeutet, Wertsteigerungen und Abnützungen werden miteingerechnet.
Gegenleistungen berücksichtigt
Darüber hinaus werden auch Gegenleistungen des Schenkungsnehmers berücksichtigt. Diese können etwa in einer Leibrente oder einem Wohnrecht bestehen. Man spricht in dem Fall von einer gemischten Schenkung. „Wenn ein Haus im Wert von 200.000 Euro verschenkt und im Gegenzug den Eltern ein Wohnrecht im Wert von 70.000 Euro eingeräumt wird, so beläuft sich die Schenkung nur noch auf 130.000 Euro“, erläutert der Rechtsanwalt Stefan Denifl.
Dies ist angesichts der Vorarlberger Regelung der Sozialhilfe von entscheidender Bedeutung. Denn im Ländle werden Schenkungen normalerweise nicht rückabgewickelt, wie dies zum Teil in anderen Bundesländern der Fall ist, sondern es werden die gesetzlichen Zinsen gefordert. Und diese werden eben auf Basis des Wertes der Schenkung berechnet. Grundlage der Forderung ist der § 947 ABGB. Konkret trägt die Behörde dem Pflegebedürftigen auf, vom Schenkungsnehmer vier Prozent des Schenkungswerts einzufordern. Der Gesamtbetrag wird durch zwölf dividiert und ist fortan monatlich zu bezahlen. Diese Verpflichtung trifft auch Geschenknehmer, die keine Familienangehörigen sind.
Weigert sich der Pflegebedürftige, der Aufforderung der BH nachzukommen, wird seine Sozialhilfe um den entsprechenden Betrag gekürzt.
Unnötige Härten vermeiden
Ein wichtiges Kriterium bei der Einforderung des gesetzlichen Zinses ist die Zumutbarkeit. „Das ABGB sieht vor, dass die Person nicht gleich in bedürftige Verhältnisse kommen darf, wenn sie den gesetzlichen Zins leistet“, erklärt Wolfgang Oberhauser, der in der Abteilung Gesellschaft und Soziales beim Amt der Vorarl-berger Landesregierung für Rechtsangelegenheiten zuständig ist. „Der OGH hat in einem Tiroler Fall entschieden, dass die Grenzen beim ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz liegen.“ Der Richtsatz liegt für Alleinstehende bei 772,40 Euro, für Verheiratete (gemeinsamer Haushalt) bei 1.158,08 Euro und pro Kind bei 80,95 Euro monatlich. Dieser Satz würde auch in Vorarlberg herangezogen werden und zusätzlich der Wohnaufwand in seiner tatsächlichen Höhe. „Wir liegen damit über den Sozialhilferichtsätzen.“
Um unnötige Härten zu vermeiden, kontaktiert die BH Geschenknehmer auch direkt. „Denn es soll nicht ein Antrag zum nächsten Antrag führen“, sagt Josef Lang. Hier besteht also durchaus Verhandlungsspielraum, den Betroffene nutzen sollten. „Im Normalfall liegen die Zahlungen bei zwei- bis dreihundert Euro“, so Lang.
Achtung bei Verkauf
Sofern die Gegenleistung die Hälfte des Werts der Schenkung übersteigt, „liegt keine Schenkung vor und damit ist das Thema vom Tisch“, betont Stefan Denifl. In diesem Fall handelt es sich um einen Kauf. Angesichts der eklatanten Rechtsunsicherheit, die aufgrund der alten Regelung entstanden war, hatten Experten in vielen Fällen geraten, besser zu verkaufen als zu schenken. Denifl mahnt allerdings, dass „dieser Kauf in der Praxis auch durchgeführt werden muss.“ Das heißt, der Betrag muss nachweisbar bezahlt werden. „Kaufvertrag draufschreiben allein reicht nicht.“ Um später ein böses Erwachen zu vermeiden, sollte man bei der Vertragserrichtung nicht den vermeintlich billigsten Weg wählen.
Rechtsanwalt Denifl rät außerdem, beabsichtigte Schenkungen rechtzeitig vorzunehmen, anstatt zu warten, „bis man kurz vor der Pflegesituation steht“. Unter Umständen könnte die Schenkung in einem solchen Fall angefochten werden. Denn falls der Schenkungsgeber zum Zeitpunkt der Schenkung bereits damit rechnen musste, dass er pflegebedürftig wird und die Heimkosten nicht selbst tragen kann, ist die Schenkung sittenwidrig.
„Kleines Eigenheim“ in Vorarlberg geschützt
In den vergangenen Jahren hat Vorarlberg bereits einige Schritte im Bereich der Sozialhilfe gesetzt, die Erleichterungen für die Betroffenen gebracht haben. So wurde 2004 das „kleine Eigenheim“ zum geschützten Vermögen erklärt, auf das nicht mehr zugegriffen werden kann. Es bleibt auch grundbücherlich unangetastet. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass das Haus im Eigentum des Pflegebedürftigen steht. Zum anderen, dass es nahen Angehörigen als Unterkunft dient. Allerdings ist der Begriff relativ vage gefasst. „Eine Luxusvilla am Pfänderhang ist sicherlich kein kleines Eigenheim“, sagt Josef Lang. Eine genaue Definition, was unter einem kleinen Eigenheim zu verstehen ist, enthält § 8 der Vorarlberger Sozialhilfeverordnung jedoch nicht. Im konkreten Fall wird man sich daher auf die Auslegung der Behörde verlassen müssen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Pflegebedürftige Eigentümer bleibt. „Denn sofern das kleine Eigenheim verschenkt wird, sind ebenfalls die gesetzlichen Zinsen zu zahlen“, unterstreicht Stefan Denifl.
Frist keine ideale Lösung
Die neue Frist bei den Schenkungen wird zwar als wesentliche Verbesserung begrüßt. Markus Hagen, Präsident der Vorarlberger Eigentümervereinigung, fordert aber, den Weg konsequent zu Ende zu gehen: „Eine Frist von zehn Jahren ist nicht die Lösung des Problems. So wie die Situation jetzt ist, werden die Betroffenen lediglich gezwungen, ihr Vermögen früher zu verschenken, als ihnen in den meisten Fällen lieb ist.“ Hagen wünscht sich daher, dass nicht mehr auf Schenkungen zugegriffen werden kann, unabhängig davon, wann diese erfolgt sind.
Information
Im Zuge der Bekanntgabe der neuen Regel wurde anfangs mangelhaft kommuniziert, dass bei Schenkungen, die schon länger als 10 Jahre zurückliegen, bis 30. Juni 2009 ein Antrag auf Befreiung von der Zahlung des gesetzlichen Zinses gestellt werden kann.
Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen selbst beziehungsweise seinem Sachwalter oder Bevollmächtigten eingebracht werden, da nur sie Parteistellung haben. In diesem Fall wird die Befreiung rückwirkend mit 1. April 2009 wirksam. Bei Anträgen nach dem 30. Juni 2009 tritt die Befreiung erst ab dem Folgemonat ein.
Dornbirn, Juni 2009
Neu ab Jänner 2009 – Kooperation VEV mit VHS Bregenz

Zum Kennenlernen für Nichtmitglieder gg. Terminvereinbarung im VEV Büro
Selbstverständlich stehen die Beratungstermine auch unseren Mitgliedern offen!
Nutzen Sie die Gelegenheit zur kostenlosen, unverbindlichen Erstberatung (ca. 20 Minuten) in miet- und wohnrechtlichen Belangen!
Dazu ist keine Mitgliedschaft erforderlich.
NEU
In Zusammenarbeit mit der Volkshochschule Bregenz wird erstmals diese kostenlose Beratung für Vermieter, Haus- und Wohnungseigentümer in Bregenz ermöglicht.
Im Kurslokal STOA, Bregenz, Rheinstr. 29 (Nähe AMS)
Termine folgen
Selbstverständlich stehen die Beratungstermine auch unseren Mitgliedern offen!
Dornbirn, im Juni 2009

NEU ab 1. 1. 2009: "Energieausweis" auch für VermieterInnen
lesen Sie weiter ...........
Dornbirn, im März 09

Neuer Service der VEV - Grundbuchsauszüge unkompliziert und kostengünstig
Seit Oktober 2008 ist es für Mitglieder der Vorarlberger Eigentümervereinigung möglich, einen aktuellen Grundbuchsauszug direkt im Büro der Vorarlberger Eigentümervereinigung abrufen zu lassen.
Was früher eines Gangs zum Grundbuchsamt bedurfte, können sie nun schnell, unbürokratisch und kostengünstig durch die Geschäftsstelle der Vorarlberger Eigentümervereinigung abfragen lassen! So ist es nun möglich, Unklarheiten über Eigentumsverhältnisse, Fruchtgenussberechtigungen, Parifizierungen etc, die sich zum Beispiel im Rahmen einer Mietvertragserstellung ergeben, binnen Sekunden zu beseitigen.
Zur Verrechnung an unsere Mitglieder gelangen nur die tatsächlich der Vorarlberger Eigentümervereinigung angefallenen Kosten, es gibt keinerlei Verrechnungsaufschläge. Rufen Sie uns an, wir informieren Sie gerne auch telefonisch oder per E-Mail!
Dornbirn, im Okt. 08

„Online“-Energie-Check für Ihre Immobilie
Die stetig steigenden Energiepreise stellen eine immer größer werdende Belastung für Hauseigentümer dar. Die Möglichkeit eines kostenlosen Online-Energie-Checks von EnergyGlobe stellt eine willkommene Unterstützung bei der Eruierung des Energiebedarfs einer Immobilie dar.
EnergyGlobe verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Energieeffizienz. Das Internetportal EnergyGlobe bietet aber auch die Überprüfung von Sanierungs- und Einsparungsmöglichkeiten an. Immobilienbesitzer und potentielle Sanierer können unter www.energyglobe.com/de_at/bauen-sanieren die Werte ihres Eigenheims eingeben und sich somit Energieeffizienzmaßnahmen berechnen lassen. Sie erhalten dann nicht nur ihre Energiekennzahl und ihren Eigenverbrauch, sondern auch den von ihrem Objekt verursachten CO2-Austoß, sowie potentielle energetische Maßnahmen für ihre Liegenschaft.
Ein zusätzlicher Service dieser Service- und Beratungsplattform stellt die Kontaktmöglichkeit mit zahlreichen Sanierungsdienstleistern dar. „Checken“ Sie noch heute Ihr Eigenheim!
Dornbirn, im Okt. 08

VermieterInnen aufgepasst: Neuer Verwaltungskosten-Satz ab 1. 9. 2008
Gem. BGBl 295/Teil II v. 22. 8. 08 wurden ab 1. 9. 2008 die neuen Kategorie-Beträge bekannt gegeben.
Damit erhöht sich ab 1. September 2008 auch das mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale auf
€ 3,08 je m² Nutzfläche und Jahr (§ 22 MRG). Seit 1. 9. 2006 betrug dieses € 2,91 per m² Nutzfläche
und Jahr. Für das Jahr 2008 ergibt sich damit ein "Mischsatz" von € 2,97 je m² u. Jahr.
Nähere Auskünfte erteilen die Mitarbeiterinnen der VEV-Geschäftsstelle.

Neue BTVG-Novelle 2008 (Bauträgervertrags-Gesetz) ab 1. 7. 2008
Die Novelle zum BTVG, die am 23. 1. 08 den Minissterrat passiert hat, wurde am 4.3.08 im parlamentarischen Bautenausschuss behandelt und am 11. 3. 2008 im Nationalrat beschlossen.
Sie wird am 1. 7. 2008 in Kraft treten (§18 Abs 6 BTVG). Die neue Rechtslage soll für alle Bauträgerverträge gelten, die nach dem 30. 6. 2008 abgeschlossen werden.
U.a. werden die Parteien im Rahmen der grundbücherlichen Sicherstellung künftig zwischen einem Ratenplan A und einem Ratenplan B wählen können. Weitere Änderungen betreffen die Aufklärungspflichten des Treuhänders, eine Haftpflichtversicherung über mind. € 400.000,00 für Ziviltechniker u. Sachverständige sowie eine Anhebung des Zinssatzes für Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung auf den jeweiligen Basiszinssatz plus acht Prozentpunkte.
Dornbirn, im April 08

Elektro-Sicherheitscheck (E-Check) bei Vermietung
In Zusammenarbeit mit der Elektroinnung der Wirtschaftskammer Vorarlberg fand im März 07 im Hotel "Martinspark" eine Pressekonferenz hinsichtlich Sicherheit der Elektroanlagen bei Wohnungen und Immobilien statt. Um die Rechtsfragen aus Vermieter- und Eigertümersicht zu beleuchten, nahm als Vertreterin der Vorarlberger Eigentümervereinigung Frau Karin Gisinger, Leiterin der Beratungsstelle der VEV, an dieser Pressekonferenz teil. Über die technische Seite berichteten Herr Wilhelm Beck, Obmann der Elektroinnung Vorarlbergs (lesen Sie weiter .......) sowie der
"E-Check"-Experte, DI Hannes Mühlbacher (lesen Sie weiter .......)


Angebotener E-Check der Elektroinnung
Aufgrund der Gefährlichkeit des elektrischen Stroms und der daraus resultierenden folgenschweren Unfälle und Brände wird der sog. „E-Check“ für jede Immobilie, gleich ob Einfamilienhaus oder Wohnung in einem Mehrobjekthaus, jedem/r Immobilien-EigentümerIn in periodischen Abständen (ca. alle 10 Jahre) angeraten. Aus Sicht der Vorarlberger Eigentümervereinigung ist jedem/r VermieterIn dringend anzuraten, diesen seriösen E-Check jedenfalls durchzuführen.
Gründe für den/die VermieterIn für E-Check - lesen Sie weiter ..........
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Brandgefährlicher
Kabelübergang
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Gefährlicher und veralteter Verteiler
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Prüfung Wohnungsverteiler
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FI-Test
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Dornbirn, im März 07

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